Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kupfer-Gruppe

1.     Geltungsbereich

1.1.     Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Verträge zwi-schen den nachfolgenden Gesellschaften der Kupfer-Gruppe: Hans Kupfer & Sohn GmbH & Co. KG, Gebrüder Kupfer GmbH & Co. KG und Ilmenauer Wurstwaren GmbH & Co. KG (alle genannten Gesellschaften im Folgenden jeweils „Kupfer) und ihren Lieferanten (nachfolgend die „Vertragspartner“). Sie gelten jedoch nur wenn der Vertragspartner von Kupfer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, bei denen Kupfer auf Käufer-, Besteller- oder Auftraggeber-seite Materialen, Gegenstände, Produkte und allen da-mit zusammenhängenden Dienstleistungen (im Folgen-den „Liefergegenstände“) bezieht. Weiterhin gelten die Bedingungen für Verträge bezüglich der Erbringung von Werkleistungen durch den Vertragspartner. Die Ein-kaufsbedingungen gelten insbesondere auch für Verträ-ge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder seinerseits bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
1.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Ein-kaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung von Kupfer gültigen beziehungsweise jedenfalls in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne das Kupfer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4. Die Einkaufsbedingungen gelten für alle vom Geltungs-bereich umfasste Verträge ausschließlich. Abweichen-de, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Ge-schäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, auch wenn Kupfer ihrer Geltung im Einzel-fall nicht gesondert widerspricht. Abweichende, Entge-genstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Verkäufers werden nur dann und wann Vertragsbestandteil, als Kupfer ihrer Geltung aus-drücklich in Schriftform zugestimmt hat. Die vorbehalt-lose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Liefe-rungen durch Kupfer bedeutet kein Anerkenntnis entge-genstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
1.5. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in Bestellungen haben Vorrang vor den Einkaufsbedingun-gen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) heraus-gegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gül-tigen Fassung auszulegen
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner gegenüber Kupfer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform.
1.7. Mit der Auftragsbestätigung des Vertragspartner gelten diese Einkaufsbedingungen gleichzeitig als anerkannt und als Vertragsbestandteil.
1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften ha-ben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derar-tige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vor-schriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausge-schlossen werden.

2.     Bestellungen / Vertragsschluss / Lieferabrufe

2.1.     Bestellungen und Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen derselben sind nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgen.
2.2. Kupfer ist an Bestellungen 14 Tage ab dem Bestellda-tum gebunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Vertragspartner ist gehalten, die Bestellung innerhalb dieser Frist in Textform zu bestätigen oder die Bestel-lung insbesondere durch die Versendung der Ware vor-behaltlos durchzuführen („Annahme“). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der An-nahme durch Kupfer.
2.3.     Lieferabrufe sind spätestens verbindlich, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum des Lieferabrufs  in Textform widerspricht.
2.4. Kupfer ist jedoch berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Ver-tragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer ver-tragsgemäßen Leistung nicht mehr zu rechnen ist.
2.5. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechen-fehler) und Unvollständigkeiten seitens Kupfer bei Be-stellungen einschließlich der Bestellunterlagen oder Lie-ferabrufen hat der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor seiner (still-schweigenden) Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

3.     Lieferung und Lieferverzug

3.1.     Die in Bestellungen niedergelegten Lieferfristen sind verbindlich.
3.2. Der Vertragspartner ist zu Teilleistungen nicht berech-tigt, soweit dies nicht vorher zumindest in Textform vereinbart wurde.
3.3.     Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem von Kupfer benannten Bestim-mungs-/Lieferort, gemäß den Incoterms ® 2020, für die Rechtzeitigkeit etwaiger Lieferungen mit Aufstellung oder Montage auf deren Abnahme durch Kupfer, an. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Lieferung delivered duty paid, also verzollt und entlade-bereit (im Folgenden „DDP“) am Sitz der jeweils be-troffenen Kupfer-Gesellschaft zu erfolgen. Der Verkäu-fer trägt daher alle Kosten, Risiken und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen. Der jeweilige Bestim-mungsort ist auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
3.4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein oder Packzettel unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Angabe der Bestellkennung von Kupfer (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Kupfer hieraus resultierende Ver-zögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Kupfer eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
3.5.     Der Vertragspartner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er verbindliche Lieferfristen nicht einhält. Unab-hängig davon ist der Vertragspartner verpflichtet, Kup-fer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Vertragspartner zur Einhaltung der vereinbarten Lie-ferfrist.
3.6.     Kupfer ist berechtigt, im Falle des Lieferverzuges des Vertragspartner gegenüber diesem für jede vollendete Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des jeweiligen Netto-Auftragswertes zu ver-langen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Net-to-Auftragswertes der verspätet gelieferten Ware. Un-terbleibt bei der Annahme der Lieferung oder Nacherfül-lung eine Vorbehaltserklärung zur Geltendmachung der Vertragsstrafe, kann diese dennoch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszahlung er-klärt wird.
3.7.     Durch die vorliegende Vereinbarung der Vertragsstrafe sowie durch deren Geltendmachung werden die Kupfer zustehenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte wegen Verzugs nicht berührt. Die Ver-tragsstrafe ist auf den vom Vertragspartner zu erset-zenden Verzugsschaden anzurechnen. Kupfer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden ent-standen ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbe-halten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich ge-ringerer Schaden entstanden ist


4.     Gefahrübergang, Leistung, Eigentumsübergang

4.1. Der Vertragspartner ist ohne vorherige Zustimmung von Kupfer in Textform nicht berechtigt, die von ihm ge-schuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Vertragspartner trägt das Be-schaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschrän-kung auf Vorrat).
4.2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstel-lung oder Montage mit der Übernahme durch Kupfer am benannten Bestimmungs-/Lieferort, gemäß den In-coterms ® 2020, über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt DDP am Sitz der jeweils betroffenen Kupfer-Gesellschaft.
4.3. Für den Eintritt des Annahmeverzugs von Kupfer gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertragspartner muss jedoch Kupfer seine Leistung auch dann aus-drücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mit-wirkung durch Kupfer eine bestimmte oder bestimmba-re Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Kupfer in Annah-meverzug, kann der Vertragspartner nach den gesetzli-chen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbare Sache, so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich Kupfer zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
4.4. Kupfer nimmt jegliche Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Liefergegenständen im eigenen Inte-resse und als ausschließlicher Hersteller / Verarbeiter vor. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Vertrags-partner wird für Kupfer vorgenommen.
4.5.     Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit der Übergabe bzw. mit der Abnahme auf Kupfer über. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Vertragspartner wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, eine solche Regelung von Kupfer ausdrücklich in Textform akzeptiert wurde. Nimmt Kupfer im Einzelfall ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Übereignungsan-gebot an, erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit vollständiger Kaufpreiszahlung für die gelieferte Wa-re. Kupfer bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang jedoch auch vor der Kaufpreiszahlung berechtigt, die Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung weiter zu veräußern. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbe-halts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigen-tumsvorbehalt.

5.     Preise, Rechnungsstellung und Zahlungen

5.1.     Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzli-chen Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert aus-gewiesen ist. Sofern nicht etwas Abweichendes verein-bart ist, schließt der Preis alle Nebenkosten des Transports einschließlich ordnungsgemäßer Verpa-ckung, Versicherungen und sonstige Nebenkosten so-wie Kosten für Montage und Einfuhr- und Ausfuhrzölle ein.
5.2.     Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer unverzüglich nach Lieferung der Ware zu erstellen. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Verein-barung sind Grundlage für die Rechnungsstellung die durch Kupfer festgestellten Eingangsmengen (Wiegeno-te). Die Wiegenote wird dem Vertragspartner direkt nach der Lieferung in Textform zugesandt. Rechnun-gen, bei denen die Mengen von der Wiegenote abwei-chen, sind für Kupfer nicht verbindlich.
5.3.     Die Zahlung des vereinbarten Preises erfolgt innerhalb von 28 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnah-me) sowie nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von bis zu 14 Kalendertagen ist Kupfer zum Abzug von 3 % Skon-to auf den Nettobetrag der Rechnung berechtigt. Die Zahlung durch Kupfer ist bei Überweisungen rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem Kreditinstitut von Kupfer eingeht; etwaige Verzögerungen der am Zahlungsvorgang betei-ligten Kreditinstitute haben keine negativen Auswirkun-gen auf Kupfer. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinba-rung.
5.4. Kupfer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zah-lungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, je-doch mit der Maßgabe, dass Kupfer Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz gemäß § 247 BGB.
5.5. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
5.6. Gegen etwaige Forderungen von Kupfer darf der Ver-tragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Aufrech-nung ist der Vertragspartner auch berechtigt, wenn er Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis gel-tend macht.
5.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Kupfer in gesetzlichem Umfang zu. Kupfer ist insbesondere be-rechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Kupfer noch Ansprüche aus unvollständigen oder man-gelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zu-stehen.

6.     Urheberrecht, Vertraulichkeit

6.1. An allen Unterlagen (z.B. Schriftstücke, Pläne, Zeich-nungen, Berechnungen, Abbildungen, Muster, Proben, Modelle, Konstruktionen und ähnlichen Gegenständen) und ihrer elektronischen Speicherung sowie an vertrau-lichen Konzepten und Ideen, die dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt oder von Kupfer bezahlt werden („Unterlagen“), behält sich Kupfer Eigentums- und Ur-heberrechte vor.
6.2. Derartige Unterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und sind nach Erledigung des Vertrages an Kupfer zurück-zugeben oder auf Anforderung von Kupfer zu vernichten bzw. zu löschen. Kupfer ist in diesem Fall eine ent-sprechende Bestätigung über die Vernichtung bzw. Lö-schung zu übergeben. Soweit eine solche Löschung nur mit unzumutbarem technischem Aufwand möglich ist, (insbesondere die Löschung von Backups) ist der Ver-tragspartner verpflichtet, diese Unterlagen so zu si-chern, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind. Die Vervielfältigung solcher Ge-genstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfor-dernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zu-lässig.

7.     Gewährleistung und Produkthaftung

7.1.     Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Best-immungen, soweit nachfolgend nichts anderes be-stimmt ist.
7.2.     Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Ver-tragspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Ge-fahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Un-terschied, ob die Produktbeschreibung von Kupfer, vom Vertragspartner oder vom Hersteller stammt.
7.3.     Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Kupfer Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Kupfer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.4.     Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rüge-pflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungs-pflicht von Kupfer beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begut-achtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Ab-nahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungs-pflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als un-verzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sie-ben Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtli-chen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7.5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangel-haften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache an-gebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch von Kupfer auf Ersatz entspre-chender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfül-lung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Kupfer bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlan-gen bleibt unberührt; insoweit haftet Kupfer jedoch nur, wenn Kupfer erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
7.6. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Rege-lungen in Ziffer 7.5 gilt: Kommt der Vertragspartner sei-ner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Kupfer durch Beseitigung des Mangels (Nachbesse-rung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Kupfer gesetz-ten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Kupfer den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschla-gen oder für Kupfer unzumutbar (z.B. wegen besonde-rer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umstän-den wird Kupfer den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
7.7. Im Übrigen ist Kupfer bei einem Sach- oder Rechts-mangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minde-rung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Kupfer nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwen-dungsersatz.
7.8.     Werden Produkthaftungsansprüche gegen Kupfer erho-ben, hat der Vertragspartner Kupfer hiervon freizustel-len, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der von ihm gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Vertragspartner Verschul-den trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwor-tungsbereich des Vertragspartner liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
7.9.     Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauscha-len Deckungssumme von mindestens zehn Millionen EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Vertragspartner wird auf Verlangen von Kupfer jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice zusenden.

8. Lieferantenregress

8.1. Die Kupfer gesetzlich zustehenden Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferan-tenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen Kupfer neben den Mängel-ansprüchen uneingeschränkt zu. Kupfer ist insbesonde-re berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nach-besserung oder Ersatzlieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die Kupfer seinen Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sons-tigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das Kup-fer zustehende gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
8.2. Bevor Kupfer einen von seinem Abnehmer geltend ge-machten Mangelanspruch (einschließlich Aufwen-dungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Kupfer den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darle-gung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein-vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Kup-fer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als vom Ab-nehmer geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in die-sem Fall der Gegenbeweis.
8.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, An-bringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

9. Verjährung

9.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jah-re ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für An-sprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; An-sprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe-sondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
9.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. So-weit Kupfer wegen eines Mangels auch außervertragli-che Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungs-frist führt

10.     Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

10.1.  Der Vertragspartner akzeptiert den Verhaltenskodex für die Kupfer-Gruppe (abrufbar unter www.hanskupfer.de/Einkaufsbedingungen).
10.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnor-men des internationalen Privatrechts sowie des Über-einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
10.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ansbach. Der Erfül-lungsort richtet sich nach dem Sitz der jeweils betroffe-nen Gesellschaft gem. Ziffer 1.1.
10.4. Sollte eine Klausel dieser Einkaufsbedingungen un-wirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirk-samkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken.

Stand: 30.01.2024

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