Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kupfer-Gruppe
- Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Verträge zwischen den nachfolgenden Gesellschaften der Kupfer-Gruppe: Hans Kupfer & Sohn GmbH & Co. KG, Gebrüder Kupfer GmbH & Co. KG und Ilmenauer Wurstwaren GmbH & Co. KG (alle genannten Gesellschaften im Folgenden jeweils „Kupfer) und ihren Lieferanten (nachfolgend die „Vertragspartner“). Sie gelten jedoch nur wenn der Vertragspartner von Kupfer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, bei denen Kupfer auf Käufer-, Besteller- oder Auftraggeberseite Materialen, Gegenstände, Produkte und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (im Folgenden „Liefergegenstände“) bezieht. Weiterhin gelten die Bedingungen für Verträge bezüglich der Erbringung von Werkleistungen durch den Vertragspartner. Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere auch für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder seinerseits bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung von Kupfer gültigen beziehungsweise jedenfalls in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne das Kupfer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
- Die Einkaufsbedingungen gelten für alle vom Geltungsbereich umfasste Verträge ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, auch wenn Kupfer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichende, Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und wann Vertragsbestandteil, als Kupfer ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen durch Kupfer bedeutet kein Anerkenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
- Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in Bestellungen haben Vorrang vor den Einkaufsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner gegenüber Kupfer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform.
- Mit der Auftragsbestätigung des Vertragspartner gelten diese Einkaufsbedingungen gleichzeitig als anerkannt und als Vertragsbestandteil.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Bestellungen / Vertragsschluss / Lieferabrufe
- Bestellungen und Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen derselben sind nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgen.
- Kupfer ist an Bestellungen 14 Tage ab dem Bestelldatum gebunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Vertragspartner ist gehalten, die Bestellung innerhalb dieser Frist in Textform zu bestätigen oder die Bestellung insbesondere durch die Versendung der Ware vorbehaltlos durchzuführen („Annahme“). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Kupfer.
- Lieferabrufe sind spätestens verbindlich, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum des Lieferabrufs in Textform widerspricht.
- Kupfer ist jedoch berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Leistung nicht mehr zu rechnen ist.
- Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten seitens Kupfer bei Bestellungen einschließlich der Bestellunterlagen oder Lieferabrufen hat der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor seiner (stillschweigenden) Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
- Lieferung und Lieferverzug
- Die in Bestellungen niedergelegten Lieferfristen sind verbindlich.
- Der Vertragspartner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt, soweit dies nicht vorher zumindest in Textform vereinbart wurde.
- Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem von Kupfer benannten Bestimmungs-/Lieferort, gemäß den Incoterms ® 2020, für die Rechtzeitigkeit etwaiger Lieferungen mit Aufstellung oder Montage auf deren Abnahme durch Kupfer, an. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Lieferung delivered duty paid, also verzollt und entladebereit (im Folgenden „DDP“) am Sitz der jeweils betroffenen Kupfer-Gesellschaft zu erfolgen. Der Verkäufer trägt daher alle Kosten, Risiken und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein oder Packzettel unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Angabe der Bestellkennung von Kupfer (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Kupfer hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Kupfer eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
- Der Vertragspartner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er verbindliche Lieferfristen nicht einhält. Unabhängig davon ist der Vertragspartner verpflichtet, Kupfer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Vertragspartner zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist.
- Kupfer ist berechtigt, im Falle des Lieferverzuges des Vertragspartner gegenüber diesem für jede vollendete Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des jeweiligen Netto-Auftragswertes zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Netto-Auftragswertes der verspätet gelieferten Ware. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferung oder Nacherfüllung eine Vorbehaltserklärung zur Geltendmachung der Vertragsstrafe, kann diese dennoch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszahlung erklärt wird.
- Durch die vorliegende Vereinbarung der Vertragsstrafe sowie durch deren Geltendmachung werden die Kupfer zustehenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte wegen Verzugs nicht berührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Vertragspartner zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Kupfer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist
- Gefahrübergang, Leistung, Eigentumsübergang
- Der Vertragspartner ist ohne vorherige Zustimmung von Kupfer in Textform nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
- Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übernahme durch Kupfer am benannten Bestimmungs-/Lieferort, gemäß den Incoterms ® 2020, über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt DDP am Sitz der jeweils betroffenen Kupfer-Gesellschaft.
- Für den Eintritt des Annahmeverzugs von Kupfer gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertragspartner muss jedoch Kupfer seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch Kupfer eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Kupfer in Annahmeverzug, kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbare Sache, so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich Kupfer zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
- Kupfer nimmt jegliche Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Liefergegenständen im eigenen Interesse und als ausschließlicher Hersteller / Verarbeiter vor. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Vertragspartner wird für Kupfer vorgenommen.
- Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit der Übergabe bzw. mit der Abnahme auf Kupfer über. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Vertragspartner wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, eine solche Regelung von Kupfer ausdrücklich in Textform akzeptiert wurde. Nimmt Kupfer im Einzelfall ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Übereignungsangebot an, erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit vollständiger Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Kupfer bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang jedoch auch vor der Kaufpreiszahlung berechtigt, die Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung weiter zu veräußern. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
- Preise, Rechnungsstellung und Zahlungen
- Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenkosten des Transports einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung, Versicherungen und sonstige Nebenkosten sowie Kosten für Montage und Einfuhr- und Ausfuhrzölle ein.
- Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer unverzüglich nach Lieferung der Ware zu erstellen. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung sind Grundlage für die Rechnungsstellung die durch Kupfer festgestellten Eingangsmengen (Wiegenote). Die Wiegenote wird dem Vertragspartner direkt nach der Lieferung in Textform zugesandt. Rechnungen, bei denen die Mengen von der Wiegenote abweichen, sind für Kupfer nicht verbindlich.
- Die Zahlung des vereinbarten Preises erfolgt innerhalb von 28 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von bis zu 14 Kalendertagen ist Kupfer zum Abzug von 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung berechtigt. Die Zahlung durch Kupfer ist bei Überweisungen rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem Kreditinstitut von Kupfer eingeht; etwaige Verzögerungen der am Zahlungsvorgang beteiligten Kreditinstitute haben keine negativen Auswirkungen auf Kupfer. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Kupfer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass Kupfer Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
- Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
- Gegen etwaige Forderungen von Kupfer darf der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Aufrechnung ist der Vertragspartner auch berechtigt, wenn er Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Kupfer in gesetzlichem Umfang zu. Kupfer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Kupfer noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen.
- Urheberrecht, Vertraulichkeit
- An allen Unterlagen (z.B. Schriftstücke, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen, Muster, Proben, Modelle, Konstruktionen und ähnlichen Gegenständen) und ihrer elektronischen Speicherung sowie an vertraulichen Konzepten und Ideen, die dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt oder von Kupfer bezahlt werden („Unterlagen“), behält sich Kupfer Eigentums- und Urheberrechte vor.
- Derartige Unterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und sind nach Erledigung des Vertrages an Kupfer zurückzugeben oder auf Anforderung von Kupfer zu vernichten bzw. zu löschen. Kupfer ist in diesem Fall eine entsprechende Bestätigung über die Vernichtung bzw. Löschung zu übergeben. Soweit eine solche Löschung nur mit unzumutbarem technischem Aufwand möglich ist, (insbesondere die Löschung von Backups) ist der Vertragspartner verpflichtet, diese Unterlagen so zu sichern, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
- Gewährleistung und Produkthaftung
- Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Kupfer, vom Vertragspartner oder vom Hersteller stammt.
- Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Kupfer Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Kupfer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
- Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Kupfer beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
- Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch von Kupfer auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Kupfer bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Kupfer jedoch nur, wenn Kupfer erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
- Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziffer 7.5 gilt: Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Kupfer durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Kupfer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Kupfer den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für Kupfer unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Kupfer den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
- Im Übrigen ist Kupfer bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Kupfer nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
- Werden Produkthaftungsansprüche gegen Kupfer erhoben, hat der Vertragspartner Kupfer hiervon freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der von ihm gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Vertragspartner Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Vertragspartner liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens zehn Millionen EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Vertragspartner wird auf Verlangen von Kupfer jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice zusenden.
- Lieferantenregress
- Die Kupfer gesetzlich zustehenden Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen Kupfer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Kupfer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die Kupfer seinen Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das Kupfer zustehende gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
- Bevor Kupfer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Kupfer den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Kupfer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als vom Abnehmer geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
- Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
- Verjährung
- Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
- Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Kupfer wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt
- Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
- Der Vertragspartner akzeptiert den Verhaltenskodex für die Kupfer-Gruppe (abrufbar unter www.hanskupfer.de/Einkaufsbedingungen).
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ansbach. Der Erfüllungsort richtet sich nach dem Sitz der jeweils betroffenen Gesellschaft gem. Ziffer 1.1.
- Sollte eine Klausel dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken
Stand: 30.01.2024


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Hans Kupfer & Sohn GmbH & Co. KG
Wurstspezialitäten
Mausendorfer Weg 11
91560 Heilsbronn
Telefon 09872/804-0
E-Mail info@hanskupfer.de